CDU Ormesheim

Nachbericht zum politischen Frühschoppen - März 2009

Beim traditionellen politischen Frühschoppen konnten wir am Sonntag Herrn Thul von Seniorenbüro des Saarpfalz-Kreises als Referenten begrüßen. Anlässlich der anstehenden Eröffnung des Seniorenhauses in Ormesheim war das Thema des Frühschoppens diesen Monat die Finanzierung eines Platzes im Pflegeheim.

Beim traditionellen politischen Frühschoppen konnten wir am Sonntag Herrn Thul von Seniorenbüro des Saarpfalz-Kreises als Referenten begrüßen. Anlässlich der anstehenden Eröffnung des Seniorenhauses in Ormesheim war das Thema des Frühschoppens diesen Monat die Finanzierung eines Platzes im Pflegeheim.

Herr Thul erläuterte, dass sich die Kosten für einen solchen Platz nach drei Säulen berechnen: der Unterkunft und Verpflegung, den Investitionskosten, die sich zum Beispiel aus den Kosten für den Bau eines Heimes berechnen, sowie der Pflegeversicherung. Je nach Pflegestufe bezahlt die Pflegeversicherung einen Anteil von 1023 € (Pflegestufe 1), 1279  € (Pflegestufe 2) oder 1432 € (Pflegestufe 3) zum Heimplatz dazu. In Härtefällen kann auch mehr bezahlt werden, dies kommt aber eher selten vor. Da die Kosten für einen Platz in einem Seniorenheim monatlich etwa 2500 bis 3500 Euro betragen, bleibt jedoch nach wie vor ein großer Teil der Kosten übrig. Dieser wird in vielen Fällen über die Einnahmen der zu pflegenden Person abgedeckt, zum Beispiel über die Rente oder über Einnahmen durch die Vermietung von Gebäudebesitz.

Sollte dies nicht ausreichen, kann das private Vermögen bis auf einen so genannten Schonbetrag von 2600 € für die Deckung der Heimkosten genutzt werden. Im Saarland gibt es hier auch eine Ausnahmeregelung, die es ermöglicht, diesen Schonbetrag zu verdoppeln, sofern das Geld ausdrücklich für die Bestattungskosten zurückgelegt wird. Dies kann zum Beispiel dadurch festgelegt werden, dass bereits ein Vertrag mit einem Bestatter abgeschlossen wird, oder indem ein Sperrvermerk auf dem Sparbuch vermerkt wird.

Ist kein weiteres Vermögen vorhanden, wird vom Sozialamt die „Hilfe zur Pflege“ gezahlt. Diese kann als Darlehen gewährt werden, das später zurückgezahlt werden muss, oder kann gänzlich vom Sozialamt übernommen werden.

Vorhandenes Eigentum wie zum Beispiel ein Haus kann laut Herrn Thul für die Abdeckung der Kosten einer Heimunterbringung eingesetzt werden. Allerdings hat das Sozialamt nicht das Recht, ein solches Haus zu verkaufen oder zu vermieten, sondern die betroffene Person bzw. deren Vormund oder Betreuer müssen dies tätigen.

Sollte zum Beispiel ein Ehepartner noch in dem Haus leben, muss geprüft werden, ob das Vermögen als „geschützt“ anzusehen ist. In diesem Fall kann dann nicht verlangt werden, dass das Haus eingesetzt wird.

Auf Nachfrage von einer der etwa 20 anwesenden Personen erklärte Herr Thul, dass im Fall eines nicht verheirateten Paares, das seit Jahren zusammen in dem Haus lebte, die Situation speziell überprüft werden müsse, um festzustellen, ob das Haus als geschütztes Vermögen gilt oder nicht.

Sollte das Haus als nicht geschütztes Vermögen verwendet werden, so kann, wie bereits erwähnt, kein Verkauf durch das Sozialamt verfügt werden. Die Kosten, die das Sozialamt übernimmt, werden stattdessen als Grundschuld im Grundbuch des Hauses festgehalten und müssen dann von den Erben des Hauses bzw. bei dessen Verkauf übernommen werden.

Wichtig ist für die Regelung solcher Sachverhalte, dass in dem Fall, dass die betroffene Person selbst nicht mehr in der Lage ist, ihre Geschäfte selbst zu tätigen, ein Betreuer oder Bevollmächtigter bestimmt ist. Im Voraus kann zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht unterschrieben werden, in der eine oder mehrere Personen festgelegt werden. Dies hat im Gegensatz zur Bestimmung eines Betreuers durch das Gericht nicht nur den Vorteil, dass Kosten für die Regelung nicht anfallen, sondern ermöglicht auch, nicht alle Aspekte über das Gericht abklären zu lassen. Allerdings sollte eine solche Regelung nur dann getroffen werden, wenn eine Person da ist, die das volle Vertrauen des oder der Betroffenen genießt.

Sollte das Haus an die Kinder weitergereicht werden, und zwar als Schenkung, so kann es 10 Jahre lang noch rückwirkend angerechnet werden. Bei einem Verkauf an die eigenen Kinder kann wiederum die Sittenwidrigkeit überprüft werden, wenn der Verkauf zum Beispiel für einen Betrag von ein oder zwei Euro stattgefunden hat.

Sollte das Haus verkauft werden, um einen Platz im Pflegeheim zu bezahlen, so können die anfallenden Kosten, zum Beispiel wenn eine Firma für das Ausräumen der Möbel engagiert wird, durch den Verkaufspreis bezahlt werden.

Kinder sind für ihre Eltern unterhaltspflichtig, wenn diese in ein Heim müssen. Herr Thul erklärte, dass hierbei die gleichen Freibeträge gelten wie beim Unterhalt von Eltern für ihre Kinder. Die Unterhaltspflicht gilt auch, wenn kein Kontakt mit den Kindern mehr besteht.

Bei Eheleuten wird deren Einkommen gemeinsam berechnet, aber der Freibetrag, der hierbei gilt, ist niedriger als der, der bei den Kindern angerechnet wird. Die Enkelkinder und die Geschwister können zum Beispiel nicht haftbar gemacht werden.

Auf Nachfrage hin, erklärte Herr Thul, dass derzeit etwa 40 % der Personen, die in einem Seniorenheim untergebracht sind, einen Teil ihrer Pflegebeiträge vom Sozialamt finanziert bekommen. Allerdings wird diese Zahl in den kommenden Jahren vermutlich noch steigen.

Informationsmaterial zum Thema Finanzierung der Pflege, ebenso wie zu Vollmachten und Betreuung, gibt es im Internet, bei den Sozialämtern, wo auch eine Beratung für individuelle Fälle stattfindet, oder im Pflegestützpunkt, der sich für den Saarpfalzkreis in Homburg befindet. Auch ist es Aufgabe der Heime, über all das zu informieren.

In der Diskussion wurden noch einige Fragen zum Thema beantwortet. So wurde zum Beispiel dargelegt, dass, wenn das Haus einer Person bereits belastet ist, muss zuerst die Schuld gedeckt werden, die im Grundbuch zuerst eingetragen wurde.

Terminhinweis:

Am 11. März wird eine Veranstaltung der Seniorenunion zum selben Thema stattfinden, um 15 Uhr in Bebelsheim.